In Deutschland leben Millionen von Menschen in Mehrfamilienhäusern, die durch eine Eigentümergemeinschaft verwaltet werden. Das Thema Eigentümergemeinschaften: Rechte und Pflichten für Mieter und Vermieter betrifft dabei nicht nur die Wohnungseigentümer selbst, sondern auch alle Mieter, die in solchen Gebäuden wohnen. Rund 70 Prozent der Eigentümer in Deutschland sind Teil einer solchen Gemeinschaft. Das Zusammenleben in einer Eigentümergemeinschaft bringt klare Regeln mit sich, die sowohl Vermieter als auch Mieter kennen sollten. Wer seine Rechte kennt, kann Konflikte vermeiden und ein geordnetes Miteinander gestalten. Die rechtlichen Rahmenbedingungen wurden zuletzt 2023 durch gesetzliche Anpassungen weiterentwickelt, was die Relevanz dieses Themas noch einmal unterstreicht.
Was eine Eigentümergemeinschaft ausmacht
Eine Eigentümergemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam Eigentümer eines Gebäudes sind, dabei aber jeweils einzelne Wohneinheiten besitzen. Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bildet die rechtliche Grundlage für dieses Konstrukt in Deutschland. Jeder Eigentümer hat Sondereigentum an seiner Wohnung und gleichzeitig einen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum, also an Treppenhäusern, Dächern, Fassaden und technischen Anlagen.
Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums liegt in den Händen der Gemeinschaft selbst. Dafür wird in der Regel ein Verwalter bestellt, der die laufenden Geschäfte übernimmt. Der Verband der Immobilienverwalter vertritt die Interessen professioneller Verwaltungsunternehmen und setzt sich für einheitliche Standards in der Branche ein. Ohne eine geordnete Verwaltung würden alltägliche Aufgaben wie Reparaturen, Reinigung oder Versicherungsangelegenheiten schnell zum Streitthema.
Die Gemeinschaft trifft ihre Entscheidungen in der Eigentümerversammlung. Diese muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Die Einladung dazu muss den Eigentümern spätestens drei Monate vor dem Termin zugehen, damit alle ausreichend Zeit zur Vorbereitung haben. Beschlüsse werden nach dem Mehrheitsprinzip gefasst, wobei für bestimmte Maßnahmen qualifizierte Mehrheiten oder sogar Einstimmigkeit erforderlich sein können.
Das Gemeinschaftseigentum und das Sondereigentum müssen klar voneinander abgegrenzt werden. Diese Unterscheidung ist nicht immer einfach und führt häufig zu Meinungsverschiedenheiten. Eine Fensterfront etwa gehört in vielen Gemeinschaften zum Gemeinschaftseigentum, obwohl sie sich direkt vor der Privatwohnung befindet. Solche Details sind in der Teilungserklärung geregelt, einem der zentralen Dokumente jeder Eigentümergemeinschaft.
Welche Rechte Mieter in einer Eigentümergemeinschaft haben
Mieter in einer Eigentümergemeinschaft stehen in einem direkten Vertragsverhältnis mit ihrem Vermieter, nicht mit der Gemeinschaft als solcher. Das bedeutet: Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung binden den Mieter nur indirekt. Trotzdem wirken sie sich auf den Alltag im Gebäude aus, etwa wenn Hausordnungen geändert oder Modernisierungsmaßnahmen beschlossen werden.
Der Deutsche Mieterbund weist regelmäßig darauf hin, dass Mieter auch in Eigentümergemeinschaften vollumfänglichen Mieterschutz genießen. Ein Eigentümerwechsel etwa, wenn ein Wohnungseigentümer seine Einheit verkauft, berührt den laufenden Mietvertrag grundsätzlich nicht. Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete" gilt auch hier uneingeschränkt.
Mieter haben in einer Eigentümergemeinschaft konkrete Ansprüche, die sich aus dem Mietrecht ergeben:
- Recht auf Mängelbeseitigung durch den Vermieter, auch wenn der Mangel im Gemeinschaftseigentum liegt
- Recht auf Einsicht in Betriebskostenabrechnungen und Nachweise zu Nebenkosten
- Recht auf ungestörten Gebrauch der Mietsache, einschließlich Gemeinschaftsbereiche
- Schutz vor unzulässigen Mieterhöhungen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen
- Recht auf angemessene Ankündigungsfristen vor Modernisierungsmaßnahmen
Besonders beim Thema Betriebskosten ist Vorsicht geboten. Mieter tragen häufig einen erheblichen Teil der Verwaltungskosten mit, die in der Eigentümergemeinschaft anfallen. Schätzungen zufolge können das bis zu 50 Prozent der gesamten Verwaltungskosten sein, die über die Nebenkostenabrechnung auf Mieter umgelegt werden. Welche Kosten tatsächlich umlagefähig sind, regelt die Betriebskostenverordnung abschließend.
Pflichten und Handlungsspielräume der Vermieter
Vermieter innerhalb einer Eigentümergemeinschaft befinden sich in einer Doppelrolle. Sie sind einerseits Mitglied der Gemeinschaft mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Andererseits tragen sie gegenüber ihrem Mieter die volle mietrechtliche Verantwortung. Diese Doppelstellung kann zu Spannungen führen, wenn die Gemeinschaft Entscheidungen trifft, die der Vermieter gegenüber seinem Mieter vertreten muss.
Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Entsteht ein Mangel im Gemeinschaftseigentum, zum Beispiel ein defektes Treppenhaus oder ein undichtes Dach, muss der Vermieter beim Mieter dennoch für Abhilfe sorgen. Er kann sich nicht damit herausreden, dass die Gemeinschaft für die Reparatur zuständig sei. Intern muss er dann entsprechende Ansprüche gegen die Eigentümergemeinschaft geltend machen.
Bei Modernisierungsmaßnahmen, die von der Eigentümerversammlung beschlossen werden, muss der Vermieter seinen Mieter rechtzeitig informieren. Die gesetzliche Ankündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate vor Beginn der Arbeiten. Werden Modernisierungen durchgeführt, die zu einer Mieterhöhung berechtigen, sind die Vorgaben des Bundesministeriums für Justiz zur Berechnung der zulässigen Erhöhung genau einzuhalten.
Vermieter müssen außerdem darauf achten, dass ihre Mieter die Hausordnung der Eigentümergemeinschaft einhalten. Verstöße des Mieters können im Extremfall zu Abmahnungen und sogar zur Kündigung des Mietvertrags führen. Der Vermieter haftet der Gemeinschaft gegenüber für das Verhalten seiner Mieter im Gemeinschaftseigentum.
Verwaltung und Organisation im Alltag
Die praktische Verwaltung einer Eigentümergemeinschaft erfordert klare Strukturen. Der bestellte Hausverwalter kümmert sich um die laufenden Aufgaben: Er erstellt die Jahresabrechnung, plant den Wirtschaftsplan für das kommende Jahr, organisiert Handwerker und führt die Korrespondenz mit Behörden. Für seine Tätigkeit erhält er ein Honorar, das über die Hausgeldabrechnung auf die Eigentümer verteilt wird.
Neben dem Verwalter gibt es in vielen Gemeinschaften einen Verwaltungsbeirat, der aus drei Eigentümern besteht und die Arbeit des Verwalters kontrolliert. Der Beirat prüft die Jahresabrechnung, berät den Verwalter und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Gemeinschaft. Seine Mitglieder arbeiten in der Regel ehrenamtlich.
Die Instandhaltungsrücklage ist ein zentrales Instrument der Verwaltung. Jeder Eigentümer zahlt monatlich einen Betrag in diesen Fonds ein, aus dem größere Reparaturen finanziert werden. Ist die Rücklage zu gering, drohen Sonderumlagen, also außerplanmäßige Zahlungen, die kurzfristig auf die Eigentümer zukommen können. Eine solide Rücklage schützt alle Beteiligten vor finanziellen Überraschungen.
Seit den WEG-Reformen von 2020, deren Auswirkungen sich bis 2023 weiter entfaltet haben, haben Eigentümergemeinschaften mehr Flexibilität bei der Beschlussfassung erhalten. Umlaufbeschlüsse sind unter bestimmten Voraussetzungen nun auch ohne Präsenzversammlung möglich. Das erleichtert die Entscheidungsfindung erheblich, gerade in Gemeinschaften mit vielen Eigentümern.
Wenn Interessen aufeinanderprallen: Streitigkeiten lösen
Konflikte in Eigentümergemeinschaften sind keine Seltenheit. Sie entstehen zwischen Eigentümern untereinander, zwischen Verwalter und Gemeinschaft oder zwischen Vermieter und Mieter. Der häufigste Streitpunkt ist die Kostenverteilung, gefolgt von Fragen zur Nutzung des Gemeinschaftseigentums und zur Zulässigkeit von Beschlüssen.
Bevor gerichtliche Schritte eingeleitet werden, empfiehlt sich der Weg über Mediation oder Schlichtung. Viele Anwaltsverbände und Verbraucherzentralen bieten entsprechende Anlaufstellen an. Eine außergerichtliche Einigung spart Zeit, Geld und schont das nachbarschaftliche Verhältnis. Gerade in Gemeinschaften, in denen man täglich aufeinandertrifft, lohnt sich der Versuch einer direkten Verständigung.
Wer als Eigentümer einen Beschluss der Versammlung für rechtswidrig hält, kann diesen anfechten. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Diese Frist ist strikt und wird nicht verlängert. Der Deutsche Mieterbund und Fachanwälte für Mietrecht stehen Mietern und Vermietern gleichermaßen beratend zur Seite, wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen geht.
Mieter, die sich durch Maßnahmen der Eigentümergemeinschaft benachteiligt fühlen, müssen ihre Ansprüche gegen den Vermieter richten, nicht gegen die Gemeinschaft. Der Vermieter ist dann in der Pflicht, sich innerhalb der Gemeinschaft für die Interessen seines Mieters einzusetzen. Wer als Vermieter in einer Eigentümergemeinschaft agiert, sollte sich daher stets von einem Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht begleiten lassen, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden.